Miete, Prozente, Hausordnung: Was Laufhaus, Salon und Club 2026 wirklich unterscheidet
Wer sich durch ein Verzeichnis von Rotlichtadressen klickt, stolpert immer wieder über dieselben drei Begriffe: Laufhaus, Salon, Club. Sie klingen nach klar getrennten Kategorien – nach Grösse, Ausstattung, Preisklasse. Tatsächlich ist keiner dieser Begriffe ein Rechtsbegriff. Kein Schweizer Gesetz definiert, was ein «Laufhaus» ist. Die kantonalen Erlasse sprechen nüchtern vom Prostitutionsgewerbe und meinen damit alles vom Zwei-Zimmer-Studio bis zum Sauna-Club mit Wellnessbereich.
Die Bezeichnung ist also Marketing. Was die drei Typen wirklich voneinander trennt, liegt eine Ebene tiefer: Wer setzt den Preis? Wer kassiert wie viel? Wer trägt die Bewilligung? Und wer schreibt die Hausordnung? Genau diese vier Fragen entscheiden über die Atmosphäre eines Hauses, über die Verhandlungsposition der Sexarbeitenden – und darüber, was Besucherinnen und Besucher an der Tür erwartet. Dieser Beitrag schaut auf das Geschäfts- und Bewilligungsmodell hinter den Etiketten, nicht auf die Möblierung.
Die Etikette sagt wenig, das Betriebsmodell alles
Ein Blick in ein kantonales Merkblatt zeigt, wie wenig die Namen hergeben. Der Kanton Luzern etwa listet in seinen Unterlagen zum Sexgewerbe nebeneinander auf: Bordell, Etablissement, Kontaktbar, Massagesalon, Salon, Saunaclub, Studio. Rechtlich trifft alle dieselbe Grundpflicht – die betreibende Person muss die Vorgaben des Kantons erfüllen und in der Regel eine Bewilligung einholen. Ob sich der Betrieb «Club» oder «Studio» nennt, ist behördlich irrelevant.
Relevant sind drei Achsen, entlang derer sich die Betriebe tatsächlich unterscheiden:
- Die Geldachse: Fixe Zimmermiete oder Umsatzbeteiligung?
- Die Preisachse: Bestimmt die Sexarbeiterin ihren Preis selbst oder gilt eine Hauspreisliste?
- Die Bewilligungsachse: Ab wie vielen Personen wird der Betrieb bewilligungspflichtig – und welche Auflagen hängen daran?
Wer diese drei Achsen versteht, erkennt jeden Betriebstyp auch dann, wenn auf dem Schild etwas anderes steht.
Das Laufhaus: Zimmer zur Miete, Preis in eigener Hand
Das Laufhaus ist ein Gebäude mit einzeln vermieteten Zimmern oder kleinen Apartments. Die Betreiberschaft verdient an der Miete, nicht am Umsatz. Was danach im Zimmer vereinbart wird, bleibt vollständig bei der Sexarbeiterin – anders als in Modellen, in denen ein Prozentsatz ans Haus geht. Als Grössenordnung kursiert für die Schweiz eine Tagesmiete um die 200 Franken; die realen Ansätze schwanken je nach Stadt, Lage und Ausstattung deutlich.
Daraus folgt fast alles Weitere. Weil das Haus am Umsatz nicht mitverdient, gibt es meist keine verbindliche Preisliste: Der Preis wird an der Zimmertür ausgehandelt. Die Selbstbestimmung ist im Laufhaus damit am höchsten – das unternehmerische Risiko allerdings auch. Die Miete läuft weiter, unabhängig davon, ob ein Tag gut oder schlecht war. Genau hier setzen neuere kantonale Regeln an, die überhöhte Zimmerpreise ausdrücklich untersagen (dazu weiter unten).
Für Besucher heisst das: kein Eintritt, kurze Wege, viel Anonymität, hohe Preistransparenz im direkten Gespräch – aber auch die Verantwortung, wirklich vorab und unmissverständlich zu klären, was vereinbart ist.
Der Salon: die häufigste Form – und die am stärksten schrumpfende
Der Salon ist der Klassiker: eine Wohnung oder ein kleines Haus, oft mit einer bis fünf Personen, Kontakt meist telefonisch oder über eine Terminvereinbarung, discret in der Nachbarschaft. Ökonomisch ist der Salon ein Mischtyp – manche arbeiten mit Miete, viele mit einer Beteiligung, häufig kombiniert mit einer Hauspreisliste.
Entscheidend für diesen Typ ist die Bewilligungsschwelle. In der Stadt Zürich gilt seit der Prostitutionsgewerbeverordnung (in Kraft seit 2013): Wer nicht mehr als ein entsprechendes Zimmer zur Verfügung stellt und darin höchstens eine weitere Person tätig ist, braucht keine Bewilligung. Bewilligungspflichtig wird es also erst, wenn mehr als zwei Personen in den Räumen der Prostitution nachgehen. Der Kanton Luzern zieht die Grenze in seiner überarbeiteten Regelung tiefer: Betriebe mit zwei oder mehr Sexarbeitenden werden bewilligungspflichtig. Im Kanton Bern läuft die Betriebsbewilligung über das Regierungsstatthalteramt, ergänzt um ein Registerblatt für die im Betrieb tätigen Personen.
Diese Schwellen sind kein Detail. Sie erklären, warum die Schweizer Salonlandschaft kleinteilig ist – und warum sie schrumpft. Im Kanton Solothurn zeigte sich nach Einführung der Bewilligungspflicht, was passiert, wenn die Hürden steigen: Verlangt werden unter anderem Betreibungsregister- und Strafregisterauszug sowie eine rechtskräftige Baubewilligung. Gerade die Baubewilligung erwies sich als grösster Stolperstein; rund ein Drittel der Betriebe schloss, ganz überwiegend kleine Salons mit bis zu vier Sexarbeitenden. Die Regeln haben die Arbeitsbedingungen in den verbleibenden Häusern verbessert – und gleichzeitig den Markt konzentriert.
Club und Sauna-Club: Der Eintritt bezahlt den Aufenthalt, nicht die Dienstleistung
Der Club ist der einzige der drei Typen, bei dem Gäste in der Regel zuerst an der Kasse stehen. Der Eintritt deckt den Aufenthalt ab: Wellness- oder Saunabereich, Getränke oder Buffet je nach Konzept, Aufenthaltsräume. Die eigentliche Dienstleistung wird davon getrennt und direkt mit der Sexarbeiterin vereinbart – häufig zu Tarifen, die das Haus vorgibt.
Ökonomisch dominiert hier das Beteiligungsmodell. Das bringt den Sexarbeitenden ein geringeres Fixkostenrisiko als im Laufhaus, kostet aber Spielraum: Wo eine Hauspreisliste gilt, wird nicht verhandelt.
Warum Getränke und Zimmer baulich getrennt sein müssen
Eine Schweizer Besonderheit erklärt, warum manche Clubs architektonisch eigenwillig wirken. Sobald ein Betrieb gastgewerblich Getränke ausschenkt, darf dieser Ausschank nicht mit Prostitution verknüpft werden. Der Kanton Luzern verlangt deshalb eine Aufteilung in eine Kontaktbar einerseits und einen Bereich mit vermieteten Zimmern andererseits – mit je eigenen Eingängen. Umgekehrt gilt: In einem Salon oder Saunaclub ist Getränkeausschank nicht gestattet.
Daraus folgt eine praktische Faustregel für Gäste: Ein Haus mit richtiger Bar und Getränkekarte ist gastgewerblich organisiert und trennt die Bereiche formal. Ein Haus ohne Ausschank ist ein Salon- oder Saunaclub-Modell. Das ist keine Qualitätsaussage – aber ein verlässlicher Hinweis darauf, wie der Betrieb rechtlich aufgestellt ist.
Der eigentliche Trennstrich: Miete oder Prozente
Wer die drei Typen auf ihren Kern reduziert, landet bei einer einzigen Frage: fixe Miete oder Umsatzbeteiligung.
| Mietmodell (typisch Laufhaus) | Beteiligungsmodell (typisch Club) | |
|---|---|---|
| Einnahme des Hauses | Zimmermiete, unabhängig vom Umsatz | Anteil am Umsatz |
| Preisbestimmung | durch die Sexarbeiterin | häufig Hauspreisliste |
| Risiko | bei der Sexarbeiterin (Fixkosten) | geteilt |
| Spielraum bei der Absprache | gross | eng geführt |
Rechtlich relevant ist dabei: Das Bundesgericht hat 2021 festgehalten, dass Verträge über sexuelle Dienstleistungen gültig sind. Die getroffene Vereinbarung ist also verbindlich und der vereinbarte Preis geschuldet – ein Grund mehr, ihn vorher klar und vollständig zu besprechen, statt sich auf Andeutungen zu verlassen.
Selbständig oder nicht – die Grauzone hinter den Modellen
Das Betriebsmodell hat auch aufenthalts- und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Nach der Praxis des Bundes gilt eine selbständige Tätigkeit im Erotikgewerbe nur für Personen, die ihre Dienstleistungen ausserhalb eines Betriebs erbringen und denen keine Drittperson Weisungen erteilt. Wer in einem Etablissement nach Hausordnung, Schichtplan und Preisliste arbeitet, ist rechtlich betrachtet oft näher an einem Anstellungsverhältnis als am Status, unter dem gemeldet wird. Für Angehörige von EU-/EFTA-Staaten läuft die Kurzzeittätigkeit typischerweise über das 90-Tage-Meldeverfahren.
Daraus entsteht ein bekanntes Paradox: Gegenüber Steueramt und AHV gelten Sexarbeitende meist als selbständig, während der Betrieb faktisch wie ein Arbeitgeber auftritt – ohne Lohnausweis und ohne Sozialleistungen. Die Debatte darüber ist 2026 in mehreren Kantonen offen.
Was 2026 neu ist: Mindeststandards statt Ermessen
Die spannendste Entwicklung ist, dass die Kantone nicht mehr nur regeln, wer betreiben darf, sondern zunehmend wie. Der Kanton Luzern hat seine 2020 eingeführte Bewilligungspflicht nach fünf Jahren überprüft und zieht ein positives Fazit. Die überarbeiteten Regeln sehen unter anderem vor: Kameras an den Eingängen, Notknöpfe in den Zimmern, das Verbot überhöhter Zimmerpreise, die Beschäftigung ausschliesslich gemeldeter Sexarbeitender sowie ein Informationsgespräch mit Dokumentationspflicht.
Das ist ein bemerkenswerter Eingriff genau dort, wo die Betriebstypen sich unterscheiden: Die Zimmermiete – das Kerngeschäft des Laufhaus-Modells – wird selbst zum regulierten Gegenstand. Und die Sicherheitsausstattung wird zur Auflage, statt Verkaufsargument einzelner Häuser zu bleiben.
Der Umbruch, der die ganze Typologie überholt
Parallel dazu verschiebt sich das Feld schneller, als die Kategorien mitkommen. Kleine und mittlere Betriebe verschwinden, während die Zahl der Inserate auf einschlägigen Plattformen stabil bleibt. Immer mehr Sexarbeitende inserieren nicht mehr unter einem Studionamen, sondern mit privater Mobilnummer; die genaue Adresse erfahren Interessierte erst nach dem Kontakt – häufig handelt es sich um kurzzeitvermietete Wohnungen in Stadt und Agglomeration. Laut einem Bericht der SRF-«Rundschau» betrifft diese Verlagerung inzwischen rund die Hälfte aller Sexarbeitenden in der Schweiz.
Auch die sichtbarste Form geht zurück. In der Stadt Zürich hatten 2020 noch 85 Sexarbeiterinnen eine Bewilligung für die Strichzonen, 2025 waren es noch 60; auf dem Strichplatz Altstetten arbeiten heute rund 13 Personen – halb so viele wie vor zehn Jahren. In Olten hat sich die Zahl gegenüber Spitzenzeiten von bis zu 80 mehr als halbiert, in Luzern sank sie von 15 bis 20 im Jahr 2015 auf rund 10.
Faktisch ist damit ein vierter Typ entstanden: die private Apartment-Adresse. Sie ist diskret und flexibel – aber sie hat keine Hausordnung, keine Kamera am Eingang, keinen Notknopf und keine Betriebsbewilligung, an der man sich orientieren könnte. Genau diese Schutzarchitektur ist es, die Laufhaus, Salon und Club trotz allem auszeichnet.
Warum das Laufhaus politisch wieder Konjunktur hat
Aus demselben Grund erlebt ausgerechnet der älteste Typ eine Renaissance in der Politik. Die Stadt Luzern prüft zusammen mit den K5-Gemeinden einen festen Ort für Sexarbeitende und wägt drei Varianten ab: ein Laufhaus, ein Wohnhaus mit Arbeitsplätzen oder einen neuen Standort für den Strassenstrich. Ausgelöst hat das ein Vorstoss, der einen sicheren Arbeitsort fordert; die Lage im abgelegenen Industriegebiet Ibach gilt als prekär. Offen ist bislang vor allem die Trägerschaft – weder die Stadt noch die Fachstelle sehen sich als Betreiberin.
Die Logik dahinter ist einfach: Das Laufhaus konzentriert, macht sichtbar, macht kontrollierbar – und lässt den Sexarbeitenden gleichzeitig die Preishoheit. Als Modell verbindet es damit zwei Ziele, die sonst gegeneinanderlaufen.
Fünf Fragen, die mehr sagen als jedes Schild
- Wer nennt den Preis? Die Person selbst → Mietmodell. Eine Liste an der Wand → Beteiligungsmodell.
- Gibt es Eintritt, und was deckt er ab? Er bezahlt Aufenthalt und Infrastruktur, nie die Dienstleistung.
- Ist der Betrieb bewilligt oder gemeldet? Die Schwelle liegt je nach Kanton bei zwei oder drei tätigen Personen.
- Gibt es einen getrennten Barbereich? Ein Hinweis auf gastgewerbliche Organisation und formale Trennung.
- Wird vorab klar und vollständig gesprochen? Häuser, die Absprachen ernst nehmen, sind meist auch sonst sauber geführt.
Als grobe Preisorientierung: In einem Zürcher Etablissement an der Dienerstrasse kostete eine gemeinsame Stunde rund 300 Franken, 15 Minuten rund 100 Franken (Stand der Erhebung 2023). Das ist ein Anhaltspunkt, kein Tarif – die Spannweite zwischen Regionen und Betriebstypen ist erheblich.
Fazit
Die Unterschiede zwischen Laufhaus, Salon und Club sind keine Frage der Einrichtung, sondern des Vertrags dahinter. Das Laufhaus verkauft Raum, der Club verkauft Aufenthalt und beteiligt sich am Umsatz, der Salon liegt dazwischen und trägt die Hauptlast der steigenden Bewilligungsanforderungen. 2026 kommt eine zweite Bewegung dazu: Was reguliert wird, wird sicherer – und was sich in kurzzeitvermietete Wohnungen verlagert, entzieht sich beidem. Wer weiss, wie ein Haus verdient, versteht auch, warum es sich so anfühlt, wie es sich anfühlt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich (PGVO)
- Kanton Luzern, Luzerner Polizei: Merkblatt Sexgewerbe
- zentralplus: Prostitution – Luzern legt neue Regeln auf
- zentralplus: Bordelle verschwinden – Sexarbeit in Airbnbs boomt
- zentralplus: Stadt Luzern sucht neuen Ort für Prostitution – im Laufhaus?
- Blick: Zahlen gehen überall zurück – der Strassenstrich stirbt aus
- Solothurner Zeitung: Das Milieu gerät durch das neue Sexgesetz unter Druck
- Regierungsstatthalterämter Kanton Bern: Betriebsbewilligung Prostitutionsgewerbe und Registerblatt
- humanrights.ch: Bundesgericht anerkennt Gültigkeit von Prostitutionsverträgen (6B_572/2020)
- watson/ZüriToday: So haben sich die Preise für Sex in Zürich verändert
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